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Wir haben für Sie auf dieser Internetseite allgemeine Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse zusammengestellt.
Allgemeine Informationen zur Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen
Allgemeine Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse finden Sie beim Anerkennungsportal. Dort finden Sie auch den Anerkennungsfinder. Dieser bietet detailliertere Informationen zur Anerkennung einzelner Berufe und informiert Sie auch darüber ob eine Anerkennung für diesen Beruf zwingend notwendig ist (reglementierte Berufe). Oder ob eine Berufstätigkeit auch ohne Anerkennung möglich ist (nicht-reglementierte Berufe) aber aus Transparenzgründen trotzdem gemacht werden kann.
Zeugnisbewertung (ZAB) für nicht-reglementierte Hochschul- und Universitätsabschlüsse
Für nicht-reglementierte Hochschul- und Universitätsabschlüsse kann eine Zeugnisbewertung bei der Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen (ZAB) bei der Kultusministerkonferenz in Bonn beantragt werden. Den Antrag sowie länderspezifische Checklisten finden Sie auf der Webseite der ZAB.
Hinweise zu Übersetzungen
Sie finden ermächtigte Übersetzer*innen auf www.justiz-uebersetzer.de oder Sie kontaktieren die großen Übersetzungsbüros wie Intertext, Ariana oder Dziekonski.
Hinweis für Personen die vom Jobcenter oder der Agentur für Arbeit gefördert werden: Das Jobcenter/die Agentur für Arbeit möchte von Ihnen in der Regel 3 Angebote von verschiedenen Übersetzer*innen sehen. Bitte fragen Sie daher 3 Übersetzer*innen wieviel die Übersetzungen kosten werden. Die Übersetzer*innen schicken Ihnen dann ein Angebot. Bitte leiten Sie diese 3 Angebote an das Jobcenter/die Agentur für Arbeit weiter. Das Jobcenter/die Agentur für Arbeit entscheidet dann, welche/n Übersetzer*in Sie nehmen können.
Hinweis für Personen welche die Übersetzungen für einen Antrag auf Approbation als Arzt/Ärztin, Zahnarzt/Zahnärztin oder Apotheker/Apothekerin beim Thüringer Landesverwaltungsamt benötigen: Bitte geben Sie dem Übersetzer das Originaldokument und eine beglaubigte Kopie vom Originaldokument. Der Übersetzer soll dann auf die Übersetzung schreiben „Übersetzung vom Original“ oder „Original hat vorgelegen“. Dann soll der Übersetzer die beglaubigte Kopie des Originaldokumentes an die Übersetzung anheften.
Hinweise zu beglaubigten Kopien
Beglaubigte Kopien werden in der Regel von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland und von Notar*innen ausgestellt.
Von Dokumenten in deutscher oder englischer Sprache können beglaubigte Kopien oft beim Bürgerservice Ihres Wohnortes ausgestellt werden.
Alternativ erhalten Sie beglaubigte Kopien von Originaldokumente bei Notar*innen. Notar*innen erstellen beglaubigte Kopien unabhängig davon, in welcher Sprache das Originaldokument verfasst ist.